Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1968Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ muß in französischer Sprache abgefaßt sein.
Anmerkung
Gemäß § 2 des BG vom 31.5.1967, BGBl. Nr. 28/1968, ist die Apostille von den österreichischen Behörden in deutscher Sprache auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12027855
alte Dokumentnummer
N2196828909S