Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1968Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 5
Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12027856
Alte Dokumentnummer
N2196828910S