Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1968Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 10
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates ist nach diesem Vertrag nicht begründet, wenn im ersuchten Staat Bestimmungen bestehen, nach denen die Gerichte dieses Staates für die Entscheidung über die Klage, die zu der ausländischen Entscheidung Anlaß gegeben hat, ausschließlich zuständig sind.
(2) Die Zuständigkeit des Gerichtes des Ursprungsstaates kann auch dann als nicht begründet angesehen werden, wenn sich die ersuchte Behörde für verpflichtet hält, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines zwischenstaatlichen Abkommens anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027841
Alte Dokumentnummer
N2196825081S