Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 25.10.1968 — BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute25.10.1968 BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

25.10.1968BGBl. Nr. 349/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 10

(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates ist nach diesem Vertrag nicht begründet, wenn im ersuchten Staat Bestimmungen bestehen, nach denen die Gerichte dieses Staates für die Entscheidung über die Klage, die zu der ausländischen Entscheidung Anlaß gegeben hat, ausschließlich zuständig sind.

(2) Die Zuständigkeit des Gerichtes des Ursprungsstaates kann auch dann als nicht begründet angesehen werden, wenn sich die ersuchte Behörde für verpflichtet hält, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines zwischenstaatlichen Abkommens anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002121

Dokumentnummer

NOR12027841

Alte Dokumentnummer

N2196825081S