Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 25.10.1968 — BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute25.10.1968 BGBl. Nr. 349/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

25.10.1968BGBl. Nr. 349/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Das Verfahren zum Zweck der Anerkennung oder der Vollstreckung der Entscheidung richtet sich, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, nach dem Recht des ersuchten Staates.
  2. Absatz 2,Spricht die Entscheidung über mehrere Klagebegehren ab, so kann die Anerkennung oder die Vollstreckung für einen Teil gewährt werden, außer die Begehren können nicht voneinander getrennt werden.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckung der Verurteilung zur Zahlung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens kann gemäß diesem Vertrag nur bewilligt werden, wenn der Rechtsstreit selbst in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002121

Dokumentnummer

NOR12027843

Alte Dokumentnummer

N2196825083S