Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1968Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
(1) Der Vertrag ist auf jede Entscheidung anzuwenden, die im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren von einem Gericht gefällt worden ist, ohne Rücksicht darauf, welche Bezeichnung sie führt, und selbst dann, wenn die Entscheidung anläßlich eines Strafverfahrens gefällt worden ist.
(2) Er ist jedoch auf Entscheidungen insoweit nicht anzuwenden, als sie vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Nicht unter den Vertrag fallen also insbesondere die einstweiligen Verfügungen gemäß § 378 Abs. 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027833
alte Dokumentnummer
N2196825073S