Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 21. Beschränkte Geltendmachung von Pfand und Zurückbehaltungsrechten beim KommissiongeschäftParagraph 21, Beschränkte Geltendmachung von Pfand und Zurückbehaltungsrechten beim Kommissiongeschäft
Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren (§§ 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren (Paragraphen 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Paragraph 9, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12028074
alte Dokumentnummer
N2196915912T