Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 22. Selbsteintritt.Paragraph 22, Selbsteintritt.
Eigengeschäfte
Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch von Wertpapieren durch Selbsteintritt ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.Die Paragraphen 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch von Wertpapieren durch Selbsteintritt ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12028075
Alte Dokumentnummer
N2196915913T