Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 424/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 7, Tauschermächtigung (Summenverwahrung)

  1. Absatz eins,Die Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, ihm zur Verwahrung anvertraute vertretbare Wertpapiere durch andere Stücke derselben Art zu ersetzen oder andere Stücke derselben Art statt der anvertrauten zurückzugeben, muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.
  2. Absatz 2,Für die gemäß Absatz eins, anvertrauten vertretbaren Wertpapiere oder für die an ihre Stelle tretenden Ersatzstücke derselben Art sind die Bestimmungen über die Sonderverwahrung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028060

alte Dokumentnummer

N2196915898T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P7/NOR12028060