Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 7. Tauschermächtigung (Summenverwahrung)Paragraph 7, Tauschermächtigung (Summenverwahrung)
(1)Absatz eins,Die Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, ihm zur Verwahrung anvertraute vertretbare Wertpapiere durch andere Stücke derselben Art zu ersetzen oder andere Stücke derselben Art statt der anvertrauten zurückzugeben, muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.
(2)Absatz 2,Für die gemäß Abs. 1 anvertrauten vertretbaren Wertpapiere oder für die an ihre Stelle tretenden Ersatzstücke derselben Art sind die Bestimmungen über die Sonderverwahrung sinngemäß anzuwenden.Für die gemäß Absatz eins, anvertrauten vertretbaren Wertpapiere oder für die an ihre Stelle tretenden Ersatzstücke derselben Art sind die Bestimmungen über die Sonderverwahrung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12028060
alte Dokumentnummer
N2196915898T