Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 424/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 8, Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum (unregelmäßige Verwahrung)

  1. Absatz eins,Der Abschluß eines Verwahrungsvertrages, mit dem das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergeht, oder mit dem dieser ermächtigt wird, das Eigentum daran einem Dritten zu übertragen, und der den Verwahrer verpflichtet, Wertpapiere derselben Art zurückzugeben, bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers für das einzelne Verwahrungsgeschäft, die nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß mit dem Eigentumsübergang auf den Verwahrer oder einen Dritten für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausfolgung nach Art und Menge bestimmter Wertpapiere entsteht.
  2. Absatz 2,Sobald der Verwahrer oder der Dritte Eigentum an den Wertpapieren erwirbt, ist das Geschäft als Darlehen anzusehen.
  3. Absatz 3,Eine Erklärung des Hinterlegers gemäß Absatz eins, ersetzt sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Ermächtigungen nicht.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028061

alte Dokumentnummer

N2196915899T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P8/NOR12028061