Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 8. Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum (unregelmäßige Verwahrung)Paragraph 8, Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum (unregelmäßige Verwahrung)
(1)Absatz eins,Der Abschluß eines Verwahrungsvertrages, mit dem das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergeht, oder mit dem dieser ermächtigt wird, das Eigentum daran einem Dritten zu übertragen, und der den Verwahrer verpflichtet, Wertpapiere derselben Art zurückzugeben, bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers für das einzelne Verwahrungsgeschäft, die nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß mit dem Eigentumsübergang auf den Verwahrer oder einen Dritten für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausfolgung nach Art und Menge bestimmter Wertpapiere entsteht.
(2)Absatz 2,Sobald der Verwahrer oder der Dritte Eigentum an den Wertpapieren erwirbt, ist das Geschäft als Darlehen anzusehen.
(3)Absatz 3,Eine Erklärung des Hinterlegers gemäß Abs. 1 ersetzt sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Ermächtigungen nicht.Eine Erklärung des Hinterlegers gemäß Absatz eins, ersetzt sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Ermächtigungen nicht.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12028061
alte Dokumentnummer
N2196915899T