Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.11.1969 — BGBl. Nr. 354/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.1969 BGBl. Nr. 354/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1969BGBl. Nr. 354/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Ladung (Vorladung) vor einem Gericht des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge oder Sachverständige nach der Vornahme der Prozeßhandlungen, für deren Durchführung seine Anwesenheit von dem Gericht verlangt worden war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verläßt oder sich ohne Unterbrechung dort aufhält, obwohl seiner freien Ausreise während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage keine Hindernisse entgegenstanden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002146

Dokumentnummer

NOR12028099

Alte Dokumentnummer

N2196916255T