Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1969Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Ladung (Vorladung) vor einem Gericht des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2)Absatz 2,Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge oder Sachverständige nach der Vornahme der Prozeßhandlungen, für deren Durchführung seine Anwesenheit von dem Gericht verlangt worden war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verläßt oder sich ohne Unterbrechung dort aufhält, obwohl seiner freien Ausreise während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage keine Hindernisse entgegenstanden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12028099
Alte Dokumentnummer
N2196916255T