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Art. 7

Fassungen
ab 01.11.1969 — BGBl. Nr. 354/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.1969 BGBl. Nr. 354/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1969BGBl. Nr. 354/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Das ersuchte Gericht gibt dem ersuchenden Art und Höhe der entstandenen Kosten bekannt. Diese werden zu den Kosten des Verfahrens im ersuchenden Staat geschlagen.
  2. Absatz 2,Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art werden auch in den in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die einem Zeugen oder Sachverständigen bezahlten Entschädigungen, wenn diese 600 Schilling (100 Franken) übersteigen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Diese Mitteilung gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch die ersuchende Behörde bei der zahlungspflichtigen im Inland wohnhaften Partei.
Zu Abs. 2: Diese Beträge sind unabhängig vom jeweiligen Wechselkurs.
Kosten sind demnach voll zu ersetzen, wenn sie bei einer Zustellung oder sonstigen Rechtshilfe in Österreich entstehen und mehr als S 600,- betragen; ebenso Kosten, die bei einer Zustellung oder sonstigen Rechtshilfe in der Schweiz entstehen, wenn sie mehr als sfr 100,- betragen.

Schlagworte

Zeugengebühren, Sachverständigengebühren, Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002146

Dokumentnummer

NOR12028100

Alte Dokumentnummer

N2196916256T