Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1969Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Das ersuchte Gericht gibt dem ersuchenden Art und Höhe der entstandenen Kosten bekannt. Diese werden zu den Kosten des Verfahrens im ersuchenden Staat geschlagen.
(2)Absatz 2,Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art werden auch in den in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die einem Zeugen oder Sachverständigen bezahlten Entschädigungen, wenn diese 600 Schilling (100 Franken) übersteigen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Diese Mitteilung gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch die ersuchende Behörde bei der zahlungspflichtigen im Inland wohnhaften Partei.
Zu Abs. 2: Diese Beträge sind unabhängig vom jeweiligen Wechselkurs.
Kosten sind demnach voll zu ersetzen, wenn sie bei einer Zustellung oder sonstigen Rechtshilfe in Österreich entstehen und mehr als S 600,- betragen; ebenso Kosten, die bei einer Zustellung oder sonstigen Rechtshilfe in der Schweiz entstehen, wenn sie mehr als sfr 100,- betragen.
Schlagworte
Zeugengebühren, Sachverständigengebühren, Kostenersatz
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12028100
Alte Dokumentnummer
N2196916256T