Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 25.04.1969 — BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.04.1969 BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.04.1969BGBl. Nr. 112/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 10 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht nach Maßgabe des inneren Rechtes schriftlich einbringen oder zu Protokoll geben.
  2. Absatz 2,Das Gericht, das mit einem Antrag nach Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß des im Artikel 11 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Ein schriftlicher Antrag ist nur in Rumänien erforderlich. In Österreich ist der Antrag zu Protokoll zu erklären (§ 65 zweiter Satz ZPO, RGBl. Nr. 113/1895).
2. Zu Abs. 2: Unter den Beilagen wird sich in der Regel eine Sachverhaltsdarstellung befinden, die zur Information für den im anderen Vertragsstaat nach Art. 14 Abs. 2 zu bestellenden Vertreter dient.
3. Zum Übermittlungsweg vgl. Art. 3.

Schlagworte

Verfahrenshilfeantrag

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR12027908

Alte Dokumentnummer

N2196913085T