Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 25.04.1969 — BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute25.04.1969 BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

25.04.1969BGBl. Nr. 112/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Der im Artikel 13 Absatz 1 angeführte Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache der Behörde, die über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die Übersetzung des Antrages, des im Artikel 11 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen hat die ersuchte Behörde zu sorgen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen hat das zuständige Gericht von Amts wegen für den Antragsteller einen Vertreter nach Maßgabe des inneren Rechtes zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR12027909

alte Dokumentnummer

N2196913086T