Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1969Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Der im Artikel 13 Absatz 1 angeführte Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache der Behörde, die über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die Übersetzung des Antrages, des im Artikel 11 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen hat die ersuchte Behörde zu sorgen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen hat das zuständige Gericht von Amts wegen für den Antragsteller einen Vertreter nach Maßgabe des inneren Rechtes zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027909
alte Dokumentnummer
N2196913086T