Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1969Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 16
Das Ersuchen um Durchführung einer Zustellung oder das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
den Gegenstand des Ersuchens;
die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor- und Familiennamen, Stellung im Verfahren, Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
gegebenenfalls Vor- und Familiennamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, bei Zustellungsersuchen insbesondere die Anschrift des Empfängers, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch die Fragen, die an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen.
Schlagworte
Inhalt des Ersuchens, Formalitäten
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027911
alte Dokumentnummer
N2196913088T