Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 25.04.1969 — BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute25.04.1969 BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

25.04.1969BGBl. Nr. 112/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 16

Das Ersuchen um Durchführung einer Zustellung oder das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Litera a
    den Gegenstand des Ersuchens;
  2. Litera b
    die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor- und Familiennamen, Stellung im Verfahren, Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
  3. Litera c
    gegebenenfalls Vor- und Familiennamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
  4. Litera d
    die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, bei Zustellungsersuchen insbesondere die Anschrift des Empfängers, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch die Fragen, die an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen.

Schlagworte

Inhalt des Ersuchens, Formalitäten

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR12027911

alte Dokumentnummer

N2196913088T