Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1969Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Erledigung der Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört.
(2)Absatz 2,Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht angehört.
Schlagworte
Ablehnungsgrund, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027912
alte Dokumentnummer
N2196913089T