Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 25.04.1969 — BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute25.04.1969 BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

25.04.1969BGBl. Nr. 112/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
  2. Absatz 2,Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben von Amts wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und davon das ersuchende Gericht zu verständigen.

Schlagworte

Behandlung von Ersuchen

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR12027913

Alte Dokumentnummer

N2196913090T