Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1969Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme der einem Sachverständigen entstandenen Auslagen und dessen Belohnung im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2)Absatz 2,Die Höhe und Art der entstandenen Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
Anmerkung
Eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2 gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch das ersuchende Gericht bei der zahlungspflichtigen, im Inland wohnenden Partei (siehe § 1 Z 8 GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962).
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027918
alte Dokumentnummer
N2196913095T