Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1969Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 24
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
Schlagworte
ordre public, Vorbehaltsklausel, Verweigerung der Rechtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027919
alte Dokumentnummer
N2196913096T