Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 25.04.1969 — BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute25.04.1969 BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

25.04.1969BGBl. Nr. 112/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

KAPITEL römisch fünf
Urkundenwesen

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt worden sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
  2. Absatz 2,Diese Beweiskraft kommt auch der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten oder von einem österreichischen öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR12027920

Alte Dokumentnummer

N2196913097T