Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1969Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Vollstreckung kann entweder bei dem Gericht, das zur Entscheidung über ihn zuständig ist, oder bei dem Gericht eingebracht werden, das über die Prozeßkosten in erster Instanz entschieden hat.
(2)Absatz 2,Wird der Antrag bei dem Gericht des einen Vertragsstaates eingebracht, das in erster Instanz entschieden hat, so ist er an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die im Artikel 7 bezeichneten Entscheidungen sind ohne vorherige Anhörung der Parteien, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die unterliegende Partei, nach Maßgabe des inneren Rechtes zu vollstrecken.
Anmerkung
Zum Übermittlungsweg vgl. Art. 3.
Schlagworte
Prozeßkostenentscheidung, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027903
alte Dokumentnummer
N2196913080T