Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 25.04.1969 — BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute25.04.1969 BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

25.04.1969BGBl. Nr. 112/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Vollstreckung kann entweder bei dem Gericht, das zur Entscheidung über ihn zuständig ist, oder bei dem Gericht eingebracht werden, das über die Prozeßkosten in erster Instanz entschieden hat.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag bei dem Gericht des einen Vertragsstaates eingebracht, das in erster Instanz entschieden hat, so ist er an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die im Artikel 7 bezeichneten Entscheidungen sind ohne vorherige Anhörung der Parteien, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die unterliegende Partei, nach Maßgabe des inneren Rechtes zu vollstrecken.

Anmerkung

Zum Übermittlungsweg vgl. Art. 3.

Schlagworte

Prozeßkostenentscheidung, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR12027903

alte Dokumentnummer

N2196913080T