Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 25.04.1969 — BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute25.04.1969 BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

25.04.1969BGBl. Nr. 112/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat vorzulegen
    1. Litera a
      eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
    2. Litera b
      eine beglaubigte Übersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist;
    3. Litera c
      eine beglaubigte Übersetzung des Antrages in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist, sofern dieser bei dem Gericht eingebracht wird, das in erster Instanz entschieden hat.
  2. Absatz 2,Die Kosten für die im Absatz 1 Buchstabe a angeführte Bestätigung und die im Absatz 1 Buchstaben b und c angeführten Übersetzungen werden wie Prozeßkosten behandelt. Sie sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.

Schlagworte

Antragsunterlage, Rechtskraftbestätigung, Exekution, Vollstreckbarkeitsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR12027904

alte Dokumentnummer

N2196913081T