Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1969Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Der Antragsteller hat vorzulegen
eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
eine beglaubigte Übersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist;
eine beglaubigte Übersetzung des Antrages in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist, sofern dieser bei dem Gericht eingebracht wird, das in erster Instanz entschieden hat.
(2)Absatz 2,Die Kosten für die im Absatz 1 Buchstabe a angeführte Bestätigung und die im Absatz 1 Buchstaben b und c angeführten Übersetzungen werden wie Prozeßkosten behandelt. Sie sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.
Schlagworte
Antragsunterlage, Rechtskraftbestätigung, Exekution, Vollstreckbarkeitsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027904
alte Dokumentnummer
N2196913081T