Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 22.08.1969 — BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute22.08.1969 BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

22.08.1969BGBl. Nr. 268/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Protokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen

Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des oben bezeichneten Vertrages besteht Einverständnis über folgendes:

Ziffer eins In der Republik Österreich sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ausgestellten Heiratsurkunden betreffend Ehen, die vor ihnen vor dem 1. August 1938 geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden, wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939 beurkundet worden ist; für das Gebiet des Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August 1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien ein Verzeichnis dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.

Ziffer 2 Der Rechtshilfevertrag und die Vereinbarung über die wechselseitige Mitteilung der Zivilstandsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen, abgeschlossen am 31. Mai 1911 zwischen Österreich-Ungarn und dem Königreich Bulgarien, in der Fassung des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1922 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Bulgarien, sind zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien nicht anwendbar.

GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll, das einen Bestandteil des Vertrages bildet, unterzeichnet.

Anmerkung

Die zu Z 2 zitierten Vertragswerke sind im RGBl. Nr. 144/1912 kundgemacht und mit Vertrag vom 20. 12. 1922, BGBl. Nr. 137/1924, zwischen der Republik Österreich und Bulgarien in Kraft gesetzt worden.

Schlagworte

Matrikenaustausch

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002148

Dokumentnummer

NOR12027959

alte Dokumentnummer

N2196913274T