Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 31
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den Vertrag durch schriftliche, an den anderen Vertragsstaat zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027958
Alte Dokumentnummer
N2196913273T