Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 22.08.1969 — BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.08.1969 BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.08.1969BGBl. Nr. 268/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Das Zeugnis über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, das zur Erlangung der im Artikel 9 angeführten Begünstigungen notwendig ist, ist von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten Staat, so genügt das Zeugnis der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dem er angehört.

Anmerkung

Zu Abs. 1: in Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).

Schlagworte

Vermögensbekenntnis, Armenrechtszeugnis, Einkommensverhältnis, Vermögensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002148

Dokumentnummer

NOR12027937

Alte Dokumentnummer

N2196913252T