Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Befreiung von Gebühren und andere Begünstigungen
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zuzulassen.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im anderen Vertragsstaat.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe (,,Armenrecht'', usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn (,,Verfahrenshilfe'', usw.) zu verstehen.
2. Zu Abs. 1 ist festzuhalten, daß in Österreich Ausländer Inländern grundsätzlich gleichgestellt sind.
3. Der Abs. 1 hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis, Vermögensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027936
Alte Dokumentnummer
N2196913251T