Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht nach Maßgabe des inneren Rechtes schriftlich einbringen oder zu Protokoll geben.
(2)Absatz 2,Das Gericht, das mit einem Antrag nach Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß des im Artikel 10 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zum Übermittlungsweg vgl. Art. 3.
Schlagworte
Verfahrenshilfeantrag, Armenrecht, Verfahrenshilfe
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027939
Alte Dokumentnummer
N2196913254T