Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 22.08.1969 — BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.08.1969 BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.08.1969BGBl. Nr. 268/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht nach Maßgabe des inneren Rechtes schriftlich einbringen oder zu Protokoll geben.
  2. Absatz 2,Das Gericht, das mit einem Antrag nach Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß des im Artikel 10 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Zum Übermittlungsweg vgl. Art. 3.

Schlagworte

Verfahrenshilfeantrag, Armenrecht, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002148

Dokumentnummer

NOR12027939

Alte Dokumentnummer

N2196913254T