Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 22.08.1969 — BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute22.08.1969 BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

22.08.1969BGBl. Nr. 268/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Der im Artikel 12 Absatz 1 angeführte Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache der Behörde, die über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die Übersetzung des Antrages, des im Artikel 10 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen hat die ersuchte Behörde zu sorgen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen hat das zuständige Gericht von Amts wegen für den Antragsteller einen Vertreter nach Maßgabe des inneren Rechts zu bestellen.

Schlagworte

Verfahrenshilfeantrag

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002148

Dokumentnummer

NOR12027940

Alte Dokumentnummer

N2196913255T