Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 22.08.1969 — BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute22.08.1969 BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

22.08.1969BGBl. Nr. 268/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
  2. Absatz 2,Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben von Amts wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und davon das ersuchende Gericht zu verständigen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: zB durch eine Anfrage beim Meldeamt.

Schlagworte

Zustellungsempfänger, Behandlung von Ersuchen

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002148

Dokumentnummer

NOR12027945

Alte Dokumentnummer

N2196913260T