Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2)Absatz 2,Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben von Amts wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und davon das ersuchende Gericht zu verständigen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: zB durch eine Anfrage beim Meldeamt.
Schlagworte
Zustellungsempfänger, Behandlung von Ersuchen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027945
Alte Dokumentnummer
N2196913260T