Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in diese Sprache beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 17 bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.
Anmerkung
1. Nur bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zustellung ohne oder gegen den Willen des Empfängers zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, und § 163 Abs. 5 Geo., BGBl. Nr. 264/1951).
2. Zur weiteren Vorgangsweise bei Abs. 2 siehe § 12 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sowie § 163 Abs. 5 und 6 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Zustellungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027946
Alte Dokumentnummer
N2196913261T