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Art. 18

Fassungen
ab 30.11.1969 — BGBl. Nr. 403/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute30.11.1969 BGBl. Nr. 403/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

30.11.1969BGBl. Nr. 403/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Diese Übereinkunft bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Mai 1963 in Bern hinterlegt werden. Die Übereinkunft tritt unter den Ländern, in deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft, und für die Länder, in deren Namen sie danach ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der Anzeige jeder dieser Ratifikationen.
  2. Absatz 2,Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäß Artikel 16 offen.
  3. Absatz 3,Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung findet, an die Stelle der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 und der nachfolgenden Revisionsakte.
  4. Absatz 4,Für die Länder, auf die diese Übereinkunft nicht Anwendung findet, wohl aber die in London im Jahre 1934 revidierte Verbandsübereinkunft, bleibt die letztere in Kraft.
  5. Absatz 5,Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieser Anmerkung, Richtig: diese) Übereinkunft noch die in London revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die im Haag im Jahre 1925 revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.
  6. Absatz 6,Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Übereinkunft noch die in London revidierte Pariser Verbandsübereinkunft noch die im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die in Washington im Jahre 1911 revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.

Schlagworte

PVÜ (Londoner Fassung), BGBl. Nr. 7/1948
PVÜ (Haager Fassung), BGBl. Nr. 114/1928

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028398

Alte Dokumentnummer

N2196927165S