Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück in französischer Sprache unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Verbandsländer übermittelt.
(2)Absatz 2,Diese Übereinkunft steht zur Unterzeichnung durch die Verbandsländer bis zum 30. April 1959 offen.
(3)Absatz 3,Amtliche Übersetzungen dieser Übereinkunft werden in deutscher, englischer, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben. Geschehen zu Lissabon am 31. Oktober 1958.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028399
Alte Dokumentnummer
N2196927166S