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Art. 19

Fassungen
ab 30.11.1969 — BGBl. Nr. 403/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute30.11.1969 BGBl. Nr. 403/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

30.11.1969BGBl. Nr. 403/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück in französischer Sprache unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Verbandsländer übermittelt.
  2. Absatz 2,Diese Übereinkunft steht zur Unterzeichnung durch die Verbandsländer bis zum 30. April 1959 offen.
  3. Absatz 3,Amtliche Übersetzungen dieser Übereinkunft werden in deutscher, englischer, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben. Geschehen zu Lissabon am 31. Oktober 1958.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028399

Alte Dokumentnummer

N2196927166S