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Art. 4a

Fassungen
ab 30.11.1969 — BGBl. Nr. 403/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4a heute30.11.1969 BGBl. Nr. 403/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4 a

Inkrafttretensdatum

30.11.1969BGBl. Nr. 403/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4

A. - (1) Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht.

  1. Absatz 2,Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach der nationalen Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt.
  2. Absatz 3,Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1:
§§ 93-95 PatG, BGBl. Nr. 259/1970; § 24 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970;
§§ 19, 20 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990.
2. Zum Abs. 2:
§§ 87-92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970; § 16 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970;
§§ 11-15 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990.

Schlagworte

Marke, Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028353

alte Dokumentnummer

N2196927120S