Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4bArtikel 4 b
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
(Anm.: Artikel 4)Anmerkung, Artikel 4)
B. - Demgemäß kann die spätere, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam gemacht werden durch inzwischen eingetretene Tatsachen, insbesondere durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Stücken des Musters oder Modells, durch den Gebrauch der Marke; diese Tatsachen können kein Recht Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte, die von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden Anmeldung erworben worden sind, bleiben nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes gewahrt.
Anmerkung
Zum letzten Satz: § 23 PatG, BGBl. Nr. 259/1970 (Vorbenützerrecht);
§§ 30-32 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028354
Alte Dokumentnummer
N2196927121S