Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 13
Der flüchtige Rechtsbrecher kann enthaftet und das Auslieferungsverfahren kann eingestellt werden, wenn
ein Ersuchen um seine Auslieferung nicht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Festnahme beim ersuchten Staat einlangt, oder
der Haftbefehl, die Bestätigung oder andere Urkunde, oder eine Kopie davon, wie gemäß Artikel 8 erforderlich, sowie zur Rechtfertigung der Auslieferung ausreichende Beweise nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Festnahme übermittelt werden, oder innerhalb jener weiteren Frist, die der ersuchte Staat oder im Falle Kanadas die zuständige Behörde bestimmt.
Dokumentnummer
NOR12027973
Alte Dokumentnummer
N2196913414T