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Art. 13

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1330.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 13

Der flüchtige Rechtsbrecher kann enthaftet und das Auslieferungsverfahren kann eingestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Ersuchen um seine Auslieferung nicht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Festnahme beim ersuchten Staat einlangt, oder
  2. Ziffer 2
    der Haftbefehl, die Bestätigung oder andere Urkunde, oder eine Kopie davon, wie gemäß Artikel 8 erforderlich, sowie zur Rechtfertigung der Auslieferung ausreichende Beweise nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Festnahme übermittelt werden, oder innerhalb jener weiteren Frist, die der ersuchte Staat oder im Falle Kanadas die zuständige Behörde bestimmt.

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027973

Alte Dokumentnummer

N2196913414T