Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 19
(1)Absatz eins,Bei Gewährung der Auslieferung übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände (einschließlich Geldbeträge),
die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können; oder
die von dem flüchtigen Rechtsbrecher als Ergebnis der strafbaren Handlung erlangt worden und in seinem Besitz sind.
(2)Absatz 2,Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme oder dem Verfall im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates, so kann sie dieser im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.
(3)Absatz 3,Durch diese Bestimmungen werden die Rechte des ersuchten Staates oder anderer Personen als des flüchtigen Rechtsbrechers nicht beeinträchtigt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände auf Verlangen nach Abschluß des Verfahrens so bald wie möglich dem ersuchten Staat kostenlos zurückzustellen.
Dokumentnummer
NOR12027979
Alte Dokumentnummer
N2196913420T