Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1930.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 19

  1. Absatz eins,Bei Gewährung der Auslieferung übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände (einschließlich Geldbeträge),
    1. Litera a
      die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können; oder
    2. Litera b
      die von dem flüchtigen Rechtsbrecher als Ergebnis der strafbaren Handlung erlangt worden und in seinem Besitz sind.
  2. Absatz 2,Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme oder dem Verfall im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates, so kann sie dieser im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.
  3. Absatz 3,Durch diese Bestimmungen werden die Rechte des ersuchten Staates oder anderer Personen als des flüchtigen Rechtsbrechers nicht beeinträchtigt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände auf Verlangen nach Abschluß des Verfahrens so bald wie möglich dem ersuchten Staat kostenlos zurückzustellen.

Schlagworte

Ausfolgung

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027979

Alte Dokumentnummer

N2196913420T