Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 1
Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, einander gemäß diesem Abkommen Personen auszuliefern, die einer im Hoheitsgebiet der einen Partei ("ersuchender Staat") begangenen auslieferungsfähigen strafbaren Handlung beschuldigt werden ("beschuldigter flüchtiger Rechtsbrecher") oder schuldig befunden worden sind ("verurteilter flüchtiger Rechtsbrecher"), im Hoheitsgebiet der anderen Partei ("ersuchter Staat") betroffen werden und deren Auslieferung nach den für das Auslieferungsverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften des ersuchten Staates gehörig bewilligt wird.
Dokumentnummer
NOR12027961
Alte Dokumentnummer
N2196913402T