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Art. 3

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 330.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 3

Auslieferungsfähig im Sinne dieses Abkommens ist eine strafbare Handlung, die im Anhang angeführt ist, nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates eine strafbare Handlung darstellt und nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangen wurde, sofern sie bei einem beschuldigten oder verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher zur Tatzeit im Höchstmaß mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedroht war und sofern bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher eine Freiheitsstrafe in der Höhe von mindestens vier Monaten tatsächlich verhängt wurde.

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027963

Alte Dokumentnummer

N2196913404T