Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 3
Auslieferungsfähig im Sinne dieses Abkommens ist eine strafbare Handlung, die im Anhang angeführt ist, nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates eine strafbare Handlung darstellt und nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangen wurde, sofern sie bei einem beschuldigten oder verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher zur Tatzeit im Höchstmaß mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedroht war und sofern bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher eine Freiheitsstrafe in der Höhe von mindestens vier Monaten tatsächlich verhängt wurde.
Dokumentnummer
NOR12027963
Alte Dokumentnummer
N2196913404T