Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 6
Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht des ersuchenden Staates wegen der strafbaren Handlung, auf die sich das Auslieferungsersuchen gründet, der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht des ersuchten Staates in einem gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, kann die Auslieferung abgelehnt werden.
Dokumentnummer
NOR12027966
Alte Dokumentnummer
N2196913407T