Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1969Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 19
MITTEILUNGEN DES GENERALSEKRETÄRS
(1)Absatz eins,Der Generalsekretär verständigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Art. 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von:Der Generalsekretär verständigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Artikel 13, bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von:
Mitteilungen gemäß Art. 2 Abs. 3;Mitteilungen gemäß Artikel 2, Absatz 3,;
einer Mitteilung gemäß Art. 3 Abs. 2;einer Mitteilung gemäß Artikel 3, Absatz 2,;
Erklärungen und Mitteilungen gemäß Art. 12;Erklärungen und Mitteilungen gemäß Artikel 12,;
Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Art. 13;Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Artikel 13,;
dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß Art. 14 Abs. 1 in Kraft getreten ist;dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 14, Absatz eins, in Kraft getreten ist;
Kündigungen gemäß Art. 15 Abs. 1;Kündigungen gemäß Artikel 15, Absatz eins,;
Vorbehalten und Mitteilungen gemäß Art. 17.Vorbehalten und Mitteilungen gemäß Artikel 17,
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär verständigt ebenso alle Vertragschließenden Teile von Revisionsanträgen und den Antworten darauf, die gemäß Art. 20 eingegangen sind.Der Generalsekretär verständigt ebenso alle Vertragschließenden Teile von Revisionsanträgen und den Antworten darauf, die gemäß Artikel 20, eingegangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR12028420
Alte Dokumentnummer
N2196927796S