Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1969Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 20
REVISION
(1)Absatz eins,Jeder Vertragschließenden Teil kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär übermittelt den Antrag jedem der Vertragschließenden Teile mit dem Ersuchen, innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob der Zusammentritt einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision gewünscht wird. Spricht sich die Mehrheit der Vertragschließenden Teile für den Zusammentritt einer Konferenz aus, so wird sie vom Generalsekretär einzuberufen sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR12028421
alte Dokumentnummer
N2196927797S