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Art. 20

Fassungen
ab 15.08.1969 — BGBl. Nr. 316/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute15.08.1969 BGBl. Nr. 316/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

15.08.1969BGBl. Nr. 316/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 20

REVISION

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließenden Teil kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen.
  2. Absatz 2,Der Generalsekretär übermittelt den Antrag jedem der Vertragschließenden Teile mit dem Ersuchen, innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob der Zusammentritt einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision gewünscht wird. Spricht sich die Mehrheit der Vertragschließenden Teile für den Zusammentritt einer Konferenz aus, so wird sie vom Generalsekretär einzuberufen sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028421

alte Dokumentnummer

N2196927797S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/316/A20/NOR12028421