Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1969Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 21
SPRACHEN UND HINTERLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Art. 13 erwähnten Staaten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel 13, erwähnten Staaten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR12028422
Alte Dokumentnummer
N2196927798S