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Art. 11

Fassungen
ab 30.11.1969 — BGBl. Nr. 388/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute30.11.1969 BGBl. Nr. 388/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

30.11.1969BGBl. Nr. 388/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auf diplomatischem Wege jeder Regierung der vertragschließenden Länder übermittelt.
  2. Absatz 2,Das Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums bis zum 31. Dezember 1958 oder, wenn es vor diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen.

    Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke am 15. Juni 1957.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028433

Alte Dokumentnummer

N2196928622S