Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1969Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1969,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auf diplomatischem Wege jeder Regierung der vertragschließenden Länder übermittelt.
(2)Absatz 2,Das Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums bis zum 31. Dezember 1958 oder, wenn es vor diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen.
Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke am 15. Juni 1957.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Dokumentnummer
NOR12028433
Alte Dokumentnummer
N2196928622S