Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/1998Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Text
Patente der Bundesverwaltung
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz eins,Handelt es sich um eine im Bundesinteresse von der Bundesverwaltung angemeldete Erfindung, so erfolgt auf deren Antrag die Patenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekanntmachung. In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung (§ 101 Abs. 3) und die Drucklegung der Patentschrift sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. Doch kann die Bekanntmachung und vollständige Eintragung von der Bundesverwaltung nachträglich jederzeit beantragt werden.Handelt es sich um eine im Bundesinteresse von der Bundesverwaltung angemeldete Erfindung, so erfolgt auf deren Antrag die Patenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekanntmachung. In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung der Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) und die Drucklegung der Patentschrift sowie die Eintragung des Gegenstandes der Erfindung in das öffentliche Patentregister. Doch kann die Bekanntmachung und vollständige Eintragung von der Bundesverwaltung nachträglich jederzeit beantragt werden.
(2)Absatz 2,Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist vor der Beschlußfassung über die Patenterteilung binnen zwei Monaten nach der Zustellung der amtlichen Aufforderung hiezu einzuzahlen. Unterbleibt die Einzahlung, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(3)Absatz 3,Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre sind, vom Tag der endgültig beschlossenen Erteilung an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Für ihre Einzahlung sind die sonst geltenden Vorschriften über die Einzahlung dieser Jahresgebühren maßgebend.
Anmerkung
ÜR: Art. VI PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12038455
alte Dokumentnummer
N2199654610J