Rechtstracker.at

§ 117

Fassungen
ab 01.08.1977 — BGBl. Nr. 349/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117 heute01.08.1977 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 349/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung

Paragraph 117,

Erlischt das Patent während des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist das Verfahren mit Beschluß einzustellen, sofern der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung beharrt. In den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat grundsätzlich der Antragsteller Anspruch auf Kostenersatz, der Antragsgegner hingegen nur dann, wenn er durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben hat und das Patent während der Frist für die Erstattung der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungsbeschluß ist auch über den Kostenersatz zu erkennen (Paragraph 122, Absatz eins,). Dieser Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen.

Schlagworte

Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028771

alte Dokumentnummer

N2197026857S