Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Text
Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.
(3)Absatz 3,Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
(4)Absatz 4,Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege.
(5)Absatz 5,Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat zu entscheiden.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028772
Alte Dokumentnummer
N2197026858S