Rechtstracker.at

§ 157

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 15701.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 15701.07.200531.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 15701.08.198430.06.2005 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Behandlung präjudizieller Verfahren

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (Paragraph 156,) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.
    2. Ziffer 2
      Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Eingangsstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.
    3. Ziffer 3
      Die Gegenschrift (Paragraph 115, Absatz 2,) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.
    4. Ziffer 4
      Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.
    5. Ziffer 5
      Die Fristen für die Berufung, die Berufungsbeantwortung, die Revision und die Revisionsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.
  2. Absatz 2,Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (Paragraph 156,) vorgelegt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152643