Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 9.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1970Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Ebenso teilt die Behörde des Landes des Inhabers dem Internationalen Büro die bei der eingetragenen Marke im nationalen Register vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch die internationale Registrierung berühren.
(2)Absatz 2,Das Büro trägt diese Änderungen in das internationale Register ein, teilt sie seinerseits den Behörden der vertragschließenden Länder mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.
(3)Absatz 3,Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung beantragt, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die sich die Registrierung bezieht.
(4)Absatz 4,Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung festgesetzt wird.
(5)Absatz 5,Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses um eine neue Ware oder Dienstleistung kann nur durch eine neue Hinterlegung gemäß den Vorschriften des Artikels 3 vorgenommen werden.
(6)Absatz 6,Der Erweiterung steht der Austausch einer Ware oder Dienstleistung durch eine andere gleich.
Anmerkung
Ausführungsbestimmungen: Regel 20-22 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028846
Alte Dokumentnummer
N2197027276S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1970Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 9bis
(1)Absatz eins,Wird eine im internationalen Register eingetragene Marke auf eine Person übertragen, die in einem anderen vertragschließenden Land als dem Land des Inhabers der internationalen Registrierung ansässig ist, so ist die Übertragung durch die Behörde dieses Landes dem Internationalen Büro mitzuteilen. Das Internationale Büro trägt die Übertragung in das Register ein, teilt sie den anderen Behörden mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt. Wird die Übertragung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung vorgenommen, so holt das Internationale Büro die Zustimmung der Behörde des Landes des neuen Inhabers ein und veröffentlicht, wenn möglich, das Datum und die Nummer der Registrierung der Marke in dem Land des neuen Inhabers.
(2)Absatz 2,Die Übertragung einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf eine Person, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen.
(3)Absatz 3,Konnte eine Übertragung im internationalen Register nicht eingetragen werden, weil das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung versagt hat oder weil die Übertragung zugunsten einer Person vorgenommen worden ist, die zur Einreichung eines Gesuchs um internationale Registrierung nicht berechtigt ist, so hat die Behörde des Landes des früheren Inhabers das Recht, vom Internationalen Büro die Löschung der Marke in dessen Register zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028847
Alte Dokumentnummer
N2197027277S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1970Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 9ter
(1)Absatz eins,Wird die Übertragung einer internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung in sein Register ein. Jedes der vertragschließenden Länder ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen Teils mit denen gleichartig sind, für welche die Marke zugunsten des Übertragenden eingetragen bleibt.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro trägt auch Übertragungen der internationalen Marke ein, die sich nur auf eines oder auf mehrere der vertragschließenden Länder beziehen.
(3)Absatz 3,Tritt in den vorgenannten Fällen ein Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die für den neuen Inhaber zuständige Behörde die nach Artikel 9bis erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn die internationale Marke vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung übertragen worden ist.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des Artikels 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.
Anmerkung
Ausführungsbestimmungen: Regel 20-22 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028848
Alte Dokumentnummer
N2197027278S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1970Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 9quater
(1)Absatz eins,Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen:
daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt, und
daß die Gesamtheit ihrer Gebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Abkommens als ein Land anzusehen ist.
(2)Absatz 2,Diese Anzeige wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den anderen vertragschließenden Ländern darüber zugehen läßt.
Anmerkung
Siehe BGBl. Nr. 82/1971 (Erklärung der Benelux-Staaten).
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028849
Alte Dokumentnummer
N2197027279S