Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 8.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1970Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Behörde des Ursprungslandes ist befugt, nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festzusetzen und zu ihren Gunsten vom Inhaber der Marke, deren internationale Registrierung oder Erneuerung beantragt wird, zu erheben.
(2)Absatz 2,Vor der Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr zu entrichten, die sich zusammensetzt aus:
sfr.
Grundgebühr
20 Jahre (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens) für die Registrierung oder die Erneuerung einer einzelnen Marke .
300
jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben Inhabers hinterlegte oder erneuerte Marke
290
einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens) für eine einzelne Marke
180
jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben Inhabers hinterlegte Marke
170
den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8 Absatz 8 des Abkommens) für eine einzelne Marke
250
jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben Inhabers hinterlegte Marke, für die die Restgrundgebühr gleichzeitig entrichtet wird
240
(3)Absatz 3,Die im Absatz 2 Buchstabe b geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne daß sich dies auf den Zeitpunkt der Registrierung auswirkt, innerhalb einer von der Ausführungsordnung festzusetzenden Frist entrichtet werden, wenn die Zahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom Internationalen Büro festgesetzt oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen Ausmaß eingeschränkt worden, so gilt das Gesuch um internationale Registrierung als zurückgenommen.
(4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung wird mit Ausnahme der im Absatz 2 Buchstaben b und c vorgesehenen Einnahmen nach Abzug der durch die Ausführung dieses Abkommens verursachten Kosten und Aufwendungen vom Internationalen Büro zu gleichen Teilen unter die diesem Abkommen angehörenden Länder verteilt. 1)
Ist ein Land bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens weder der Haager noch der Londoner Fassung beigetreten, so hat es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens seines Beitritts nur Anspruch auf eine Verteilung des auf der Grundlage der früheren Fassungen errechneten Einnahmenüberschusses. 2)
(5)Absatz 5,Die sich aus den Zusatzgebühren gemäß Absatz 2 Buchstabe b ergebenden Beträge werden nach Ablauf jedes Jahres unter die dieser Fassung des Abkommens angehörenden Länder im Verhältnis zur Zahl der Marken verteilt, für die während des abgelaufenen Jahres in jedem dieser Länder der Schutz beantragt worden ist. Soweit es sich um Länder mit Vorprüfung handelt, wird diese Zahl mit einem Koeffizienten vervielfacht, der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird.
(6)Absatz 6,Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemäß Absatz 2 Buchstabe c ergebenden Beträge werden nach den Regeln des Absatzes 5 unter die Länder verteilt, die von der im Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht haben.
(7)Absatz 7,Hinsichtlich der Grundgebühr ist der Hinterleger befugt, mit dem Gesuch um internationale Registrierung nur einen Grundbetrag von 175 Schweizer Franken für die erste Marke und von 165 Schweizer Franken für jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegten Marke zu entrichten. 3)
(8)Absatz 8,Macht der Hinterleger von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der internationalen Registrierung an das Internationale Büro einen Restgrundbetrag von 125 Schweizer Franken für die erste Marke und von 115 Schweizer Franken für jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegten Marke zu entrichten; andernfalls verliert er bei Ablauf der Frist die Vorteile aus seiner Registrierung. Sechs Monate vor diesem Fristablauf erinnert das Internationale Büro den Hinterleger und seinen Vertreter durch Zusendung einer Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs. Ist der Restgrundbetrag nicht vor Ablauf dieser Frist an das Internationale Büro entrichtet, so löscht dieses die Marke, teilt die Löschung den nationalen Behörden mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt. Wird für die gleichzeitig hinterlegten Marken der Restgrundbetrag nicht auf einmal gezahlt, so hat der Hinterleger die Marken genau zu bezeichnen, für die er den Restgrundbetrag zahlen will, und 125 Schweizer Franken für die erste Marke jeder Serie zu entrichten. 4)
(9)Absatz 9,Hinsichtlich der obenerwähnten Frist von zehn Jahren ist die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 5 sinngemäß anzuwenden.
_____________
1) Früher Abs. 6.1) Früher Absatz 6,
2) Früher Abs. 7.2) Früher Absatz 7,
3) Früher Abs. 3.3) Früher Absatz 3,
4) Früher Abs. 4.4) Früher Absatz 4,
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Inlandsgebühr: § 18 Abs. 4 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.
2. Ausführungsbestimmungen: Regel 32-35 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028844
alte Dokumentnummer
N2197027274S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1970Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 8bis
Der Inhaber der internationalen Registrierung kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der vertragschließenden Länder verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028845
alte Dokumentnummer
N2197027275S